Wohnwirtschaft

Energieeinkauf für die Wohnwirtschaft

Wir übernehmen den Einkauf von Allgemeinstrom und Allgemeingas für Hausverwaltungen, Immobilien- und Liegenschaftsverwaltungen, WEG-, Miet- und Eigentümerverwaltungen sowie für Gewerbeimmobilien und Center.

Alle betreuten Objekte laufen dabei in einem Rahmenvertrag bei einem Anbieter zusammen, mit einer Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und einer Stelle für Zählerstände, Objektmeldungen und Rückfragen. Wie eine Ausschreibung abläuft, ist Schritt für Schritt beschrieben.

Verbrauchsabrechnung schicken

Auf einen Blick
Zielgruppe
Hausverwaltungen, WEG-, Miet- und Eigentümerverwaltungen, Gewerbeimmobilien und Center.
Sparten
Allgemeinstrom und Allgemeingas für den allgemeinen Energiebedarf der Objekte.
Leistung
Lieferstellenübersicht, Ausschreibung bei regionalen Energieversorgern, Rahmenvertrag, Betreuung über die Laufzeit.
Region
Esslingen am Neckar, Stuttgart und Umkreis.
Ausgangslage

Wie die Energieverträge einer Verwaltung zusammenkommen

Welcher Energieversorger ein Objekt beliefert, entscheidet zunächst die Lage. Der Grundversorger hängt am Netzgebiet und an der Postleitzahl. Das können die Stadtwerke vor Ort sein oder ein anderer Energieversorger. Eine Verwaltung, die den Energieeinkauf nie aktiv in die Hand genommen hat, betreut deshalb allein durch die Standorte ihrer Objekte schnell zehn verschiedene Energieversorger.

Lage

Der Grundversorger folgt dem Netzgebiet

Objekte in verschiedenen Orten liegen bei verschiedenen Energieversorgern, auch wenn dieselbe Verwaltung sie betreut.

Abrechnung

Zwölf Monate, bei jedem Vertrag anders

Die Versorger rechnen jeweils über zwölf Monate ab, nur mit unterschiedlichem Start. Einer rechnet vom 1. März bis Ende Februar ab, der nächste vom 1. Mai bis zum 30. April. Die Nebenkostenabrechnung der Verwaltung läuft dagegen über das Kalenderjahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Jahresende

Zehn Stellen für die Zählerstände

Jeder abweichende Abrechnungszeitraum macht eine Zwischenabrechnung nötig, und die Zählerstände gehen an jeden Versorger einzeln.

Diagramm: Zehn Energieversorger mit jeweils eigenem Abrechnungszeitraum laufen über die Bündelung und Ausschreibung durch Industria Consulting in einem Rahmenvertrag zusammen, dessen Abrechnungsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft.
Zehn Versorger, zehn Abrechnungszeiträume — nach der Bündelung ein Rahmenvertrag mit dem Kalenderjahr als Abrechnungsjahr
Unser Ziel

Unser Ziel für Ihre Verwaltung

Wir wollen den internen Aufwand Ihrer Verwaltung reduzieren und die Energiekosten der WEGs und ihrer Eigentümer senken.

Dafür führen wir alle betreuten Objekte in einem Rahmenvertrag bei einem Anbieter zusammen. Die Abrechnungsperiode liegt dann für jedes Objekt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und passt damit zur Nebenkostenabrechnung, die Zwischenabrechnungen entfallen. Für Zählerstände, Objektan- und -abmeldungen und Rückfragen gibt es eine Schnittstelle statt zehn.

Die Jahresmengen aller Objekte werden gemeinsam ausgeschrieben statt jedes Haus für sich. Das kleine Wohnhaus mit zwei Parteien und einer Zentralheizung wird mit der Menge des Zehnparteienhauses kalkuliert und erreicht Konditionen, die es einzeln nicht bekäme.

Aus dem Rahmenvertrag heraus lässt sich der Gesamtbedarf zu einem gewählten Zeitpunkt einkaufen. Statt zu warten, bis ein Vertrag ausläuft, sichern wir die Jahresmengen frühzeitig, im Idealfall zwölf Monate im Voraus und in Phasen mit niedriger Nachfrage. Ein Rechenbeispiel dazu, warum der Einkaufszeitpunkt mehr bewegt als der Verbrauch, steht im Marktwissen.

Mehrere Hände übereinandergelegt, Sinnbild für die Zusammenarbeit zwischen Hausverwaltung und Energieeinkauf
Die Ziele, in dieser Reihenfolge
Erstens
Aufwand reduzieren, durch Bündelung der Verbräuche und der Objekte bei einem Anbieter.
Zweitens
Bessere Konditionen aus der gebündelten Jahresmenge.
Drittens
Den Einkaufszeitpunkt früh wählen, mit zwölf Monaten Vorlauf.
Sparten

Allgemeinstrom und Allgemeingas

Über die Verwaltung läuft selten ein Vertrag für eine einzelne Wohnung. Was über sie läuft, ist der allgemeine Energiebedarf des Gebäudes: die Zentralheizung, der Aufzug, die Beleuchtung im Treppenhaus und in der Tiefgarage. Dafür gibt es zwei Sparten, Allgemeingas und Allgemeinstrom.

Diese Kosten rechnet die Verwaltung gegenüber den Mietern ab, gegenüber den Eigentümern oder im Center gegenüber den Ladenbetreibern. Beim Heizgas kommt seit 2023 die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter hinzu. Die Wohnungszähler der Mieter sind davon nicht berührt. Deren Verträge schließen die Mieter selbst.

SparteWas daran hängt
AllgemeingasZentralheizung und Allgemeinheizung
AllgemeinstromAufzüge und Tore, Tiefgaragen und Parkhäuser, Allgemein- und Außenbeleuchtung, elektrische Heizungen
Unsere Rolle

Wie ein externer Mitarbeiter für den Energieeinkauf

Wir passen die Rahmenbedingungen an die Anforderungen Ihrer Verwaltung an: Abrechnungszeiträume, schnelle Rechnungsstellung, Zwischenrechnungen, wenn ein Objekt unterjährig wechselt. Das ist dieselbe Aufgabe, die ein Mitarbeiter hätte, der sich im Haus um den Energieeinkauf kümmert.

Der Einstieg ist entsprechend kurz. Sie schicken uns die letzten Verbrauchsabrechnungen und erteilen uns eine Vollmacht. Was darüber hinaus gebraucht wird, etwa Lastgänge zu einzelnen Verbrauchsstellen, fragen wir für Sie beim Energieversorger an.

Entschieden wird bei Ihnen und in der Eigentümerversammlung. Wir legen die Angebote vergleichbar nebeneinander, mit Arbeitspreis, Grundpreis, Laufzeit und Bedingungen, dazu die Empfehlung mit Begründung. Die Unterlage können Sie unverändert vorlegen oder ins Beiratsprotokoll aufnehmen.

Zur Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) entschieden, dass für Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen keine allgemeine Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote besteht. Entscheidend sei, ob die Beschlussfassung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht.

Der Fall betraf Erhaltungsmaßnahmen, nicht Energielieferverträge. Der Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung gilt jedoch allgemein. Wie der Bundesgerichtshof das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietverhältnis beurteilt, steht in unserem Beitrag Muss es das billigste Angebot sein? Das BGH-Urteil zum Wirtschaftlichkeitsgebot. Diese Darstellung ist eine Einordnung aus der Beschaffungspraxis und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ablauf

Von der Verbrauchsabrechnung zum Rahmenvertrag

  1. 01Unterlagen und Vollmacht

    Sie schicken uns die letzten Verbrauchsabrechnungen für Allgemeinstrom und Allgemeingas und erteilen uns eine Vollmacht. Fehlende Angaben fragen wir für Sie beim Energieversorger an.

  2. 02Lieferstellenübersicht

    Wir stellen zusammen, welche Lieferstellen es gibt: Objekt, Zählpunkt, Verbrauch, Versorger, Laufzeit und Kündigungsfrist. Damit ist der Bestand zum ersten Mal an einer Stelle sichtbar.

  3. 03Konditionen prüfen

    Preise, Laufzeiten und Vertragsmodell der bestehenden Verträge werden ausgewertet. Daraus ergibt sich, welche Objekte wann in eine Ausschreibung gehen.

  4. 04Ausschreibung

    Die gebündelte Jahresmenge geht an regionale Energieversorger, mit einheitlicher Leistungsbeschreibung und mit der Abrechnungsperiode, die zu Ihrer Nebenkostenabrechnung passt.

  5. 05Angebot entscheidungsfertig

    Sie bekommen die Angebote gegenübergestellt, mit Empfehlung und Begründung, in einer Form, die sich der Eigentümerversammlung vorlegen lässt.

  6. 06Betreuung über die Laufzeit

    Objektan- und -abmeldungen, Zwischenabrechnungen, Zählerstände und Rechnungsprüfung laufen über uns. Die Fristen führen wir weiter, und für die kommenden Jahresmengen kaufen wir frühzeitig nach.

Häufige Fragen

Was Verwaltungen uns am häufigsten fragen

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Entscheidend ist, dass die Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und sich am Maßstab eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümers halten lässt. Ein dokumentierter Ausschreibungsvorgang ist dafür der einfachste Weg. Er belegt, worauf die Entscheidung beruht. Vorgeschrieben ist eine Mindestzahl an Angeboten damit nicht. Eine verbindliche rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls kann nur ein Rechtsanwalt vornehmen.

Eine feste Untergrenze gibt es nicht, gerechnet wird über die Jahresmenge und nicht über die Objektzahl. Auch der Aufwand zählt. Schon wenige Objekte bei verschiedenen Energieversorgern bedeuten verschiedene Abrechnungszeiträume. Schicken Sie uns die Verbrauchsabrechnungen, wir sagen Ihnen vorher, ob sich das in Ihrem Fall rechnet.

Die Objekte laufen in einem Rahmenvertrag bei einem Anbieter, zu einheitlichen Konditionen und mit einer gemeinsamen Abrechnungsperiode. Jede Gemeinschaft und jeder Eigentümer bleibt dabei eigener Vertragspartner mit eigener Abrechnung und eigener Zählpunktzuordnung.

Sie bleiben in der laufenden Runde außen vor und werden in der Lieferstellenübersicht geführt. Sobald ihr Kündigungsfenster erreicht ist, kommen sie in die nächste Ausschreibung und in den Rahmenvertrag. Über mehrere Runden wächst der Bestand in eine gemeinsame Abrechnungsperiode hinein.

Wir. Anmeldung neuer Objekte, Abmeldung zum Stichtag, Zählerstände, Rechnungsanschriften und Reklamationen laufen über uns direkt beim Energieversorger. Für Ihre Verwaltung bleibt eine Schnittstelle.

Für Sie nichts. Es gibt kein Honorar und keine Gebühr, weder für die Analyse noch für die Ausschreibung oder die laufende Betreuung.

Ihr nächster Schritt

Schicken Sie uns Ihre letzte Verbrauchsabrechnung für Strom und Gas

Eine Aufstellung Ihrer Objekte hilft, nötig ist sie nicht. Aus den Verbrauchsabrechnungen sehen wir Verbräuche, Laufzeiten und Konditionen und sagen Ihnen, welche Objekte sich zusammenfassen lassen und wann das nächste Zeitfenster offen ist.

Ansprechpartner ist Peter Krämer.

Eine kurze Rückmeldung genügt.

Angebot einholenoder anrufen: 0711 33622370

Industria Consulting · Peter Krämer · Mülbergerstraße 99 · 73728 Esslingen am Neckar · 0711 33622370 · info@industria-consulting.de